Fallbeispiel Partner verstorben – Lebens­partner­rente abgelehnt

Ausgangslage

Herr T. , langjähriger Konkubinatspartner von Frau J. und Vater eines gemeinsamen Sohns, starb noch nicht einmal vierzigjährig an einer Krebserkrankung, welche einige Monate zuvor diagnostiziert wurde. Frau J. beantragte bei der Sammelstiftung, bei welcher Herr T. BVG-versichert war, eine Lebenspartnerrente.

Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, Hinterlassenenleistungen entstünden bloss dann, wenn die überlebende Person mit der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen sei.

Frau J. konnte diese Entscheidung nicht nachvollziehen. Sie musste für den Unterhalt des gemeinsamen sechsjährigen Kindes aufkommen und war der Meinung, es habe eine gemäss Vorsorgereglement anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft bestanden.

Ergebnis der Ombudsarbeit

Die Ombudsstelle intervenierte. Das Vorsorgereglement, welches Frau J. uns mit ihrer Beschwerde eingereicht hatte, sah eine Lebenspartnerrente vor, wenn beide Lebenspartner in den letzten fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt haben oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen müsse. Die Versicherung hielt aber an ihrer ablehnenden Position fest.

Im Vorsorge-Plan von Herrn T. , welcher Bestandteil des Vorsorgereglements sei, sei die Lebenspartnerrente nicht versichert. Dies sei eine fakultative Leistung, welche zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung im Vorsorge-Plan definiert werden müsse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Nebst dem negativen Bescheid mussten wir Frau J. darüber hinaus mitteilen, dass diese Position aus rechtlicher Sicht nicht beanstandet werden könne und sie bloss dann einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, wenn sie Ehegattin des Verstorbenen gewesen wäre (Art. 19ff BVG).

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