Fallbeispiel Haftpflicht – Wander­absturz eines anvertrauten Hundes

Ausgangslage

Die Hundehalterin Frau F. übergab ihren Hund Rocco in Obhut von Herrn L.. Dieser ging mit Rocco im Jura wandern. Dabei stürzte der Hund eine Felswand hinunter und erlitt einen komplizierten Splitterbruch.

Rocco musste zwei Mal operiert werden. Herr L. meldete das Ereignis seiner Privathaftpflicht-Versicherung. Diese lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, weil Herrn L. kein rechtlich tadelnswertes Verhalten vorgeworfen werden könne.

Wenn eine Haftung gemäss Art. 41 OR nicht gegeben ist, sei auch keine Versicherungsleistung aus seiner Haftpflicht-Police geschuldet.

Herr L. , welcher sich nun in einer unangenehmen Lage gegenüber der Hundehalterin Frau F. befand, war mit dem Entscheid seiner Versicherung nicht einverstanden und reichte den Fall der Ombudsstelle ein.

Ergebnis der Ombudsarbeit

Die Ombudsstelle intervenierte beim Versicherer. Da der Hund das Eigentum von Frau F. ist, vertraten wir die Auffassung, die erlittenen Verletzungen des Hundes stellten eine Verletzung ihres Eigentums dar.

Zudem habe Herr L. von Frau F. klar und nachweisbar die Anweisung erhalten, Rocco müsse immer an der Leine geführt werden. Daran hat er sich nicht gehalten. Das Nichtanleinen des Hundes im steilen Gelände beurteilten wir daher zumindest als leicht fahrlässig.

Der Versicherer teilte schliesslich die Meinung der Ombudsstelle, wonach ihrem Versicherungsnehmer, Herrn L., ein Fehlverhalten anzulasten war, weshalb die Behandlungskosten von Rocco schliesslich übernommen wurden.

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