Fallbeispiel Reiseversicherung – umgehende Reise-Annullation

Ausgangslage

Herr K. annullierte seine geplante Reise auf die Kapverden wegen eines Harnweginfektes; sein Arzt hatte ihm aufgrund der medizinischen Versorgung an der Reisedestination von der Reise abgeraten.

Die Reiseversicherung lehnte die Bezahlung der Annullationskosten ab, weil die medizinische Versorgung vor Ort genügend sei und er sich bis zum Zeitpunkt der Abreise wieder erholt hatte und die Reise hätte antreten können.

Herr K. wandte sich an die Ombudsstelle, weil er der Meinung war, nach Absprache mit seinem Arzt alles rechtzeitig der Versicherung gemeldet zu haben. Er sei ja selbst von der raschen Genesung überrascht gewesen.

Ergebnis der Ombudsarbeit

Die Ombudsstelle intervenierte beim Reiseversicherer mit Erfolg. Sie argumentierte, Herr K. sei berechtigt und aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sogar verpflichtet gewesen, die Reise bei Auftreten der Krankheit sofort zu annullieren.

Denn zu diesem Zeitpunkt fielen lediglich 20% der Kosten an. Hätte er sie kurz vor Reiseantritt annulliert, wären es 100% gewesen.

Zudem gilt der Grundsatz ‘Die Hoffnung auf einen guten Krankheitsverlauf ist nicht versichert’ auch für den Versicherer. Wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten – nach Eintritt eines Annullationsgrundes – verbessert und dieser die Reise hätte antreten können, gehört das zum Risiko des Versicherers.

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